Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 65

§ 65 – Großrisiken

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.

Kurz erklärt

  • Die §§ 60 bis 63 sind nicht anwendbar.
  • Dies betrifft die Vermittlung von Versicherungsverträgen.
  • Es geht speziell um Großrisiken.
  • Großrisiken sind im § 210 Absatz 2 definiert.
  • Diese Regelung schließt bestimmte Versicherungsverträge aus.