Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2007
§ 65
§ 65 – Großrisiken
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.
Kurz erklärt
- Die §§ 60 bis 63 sind nicht anwendbar.
- Dies betrifft die Vermittlung von Versicherungsverträgen.
- Es geht speziell um Großrisiken.
- Großrisiken sind im § 210 Absatz 2 definiert.
- Diese Regelung schließt bestimmte Versicherungsverträge aus.